Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1.Nachstehenden Leistungen von L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

 
2.1 L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice erbringt Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im öffentlichen Straßenverkehr nach Maßgabe der Richtlinien über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992; VkBl.-Dok. B 3420) und den Anordnungen und Auflagen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörden in der jeweiligen Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und § 70 Abs. 1 StVZO in Form eines Dienstvertrages.

L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice schuldet die übernommenen Dienste jedoch nicht höchstpersönlich.

 
2.2 Darüber hinaus kann L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice als Geschäftsbesorger tätig werden und die Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. nach § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO und / oder § 70 Abs. 1 StVO für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und für Rechnung des Auftraggeber einholen. In diesem Fall ist L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice auch bevollmächtigt die Haftungserklärung gemäß Ziff. Vl. Nr. 6 der VwV zu § 29 Abs. 3 StVO bzw. gem. Ziff. IV Nr. 8 der VwV zu § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber abzugeben. L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice ist dagegen nicht berechtigt selbst als Frachtführer oder Schwerlast-Spediteur aufzutreten. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen und Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit dies nicht anders vereinbart wurde.

L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice übernimmt in diesem Fall jedoch keine Gewähr für die Erteilung der Transporterlaubnis, bzw. Ausnahmegenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.

 
2.3 Im Rahmen der Fahrtwegeerkundung vor Antragstellung übernimmt L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice keine Gewähr für die Geeignetheit des Fahrtweges und der Straßenbeschaffenheit hinsichtlich der besonderen Anforderungen des Transportes. Die Fahrtwegeprüfung vor Fahrtantritt obliegt ausschließlich dem Auftraggeber selbst.

 
2.4 Übernimmt L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice die Beschilderung von Straßenbaustellen unter Vorlage eines von der zuständigen Behörde genehmigten Verkehrszeichenplanes (vgl. § 45 Abs. 6 StVO), so wird L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice als technischer Vollzugshelfer des Auftraggeber tätig. Der Auftraggeber haftet in diesem fall für die Tätigkeit von L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice wie für einen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 
3. L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice verpflichtet sich, nach entsprechender Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde, nur ordnungsgemäß ausgerüstete und kenntlichgemachte Schwertransport-Begleitfahrzeuge zu verwenden. Für den Fall, daß durch behördliche Anordnung ein Schwertransport-Begleitfahrzeuge mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage vorgeschrieben ist, verpflichtet sich L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice  nur Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte (VkBl. Dok. B 3422) ausgerüstet und anerkannt sind. Darüber hinaus verpflichtet sich L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice in diesem Fall nur Begleit- und Fahrpersonal einzusetzen, das im Besitz eines gültigen Schulungsausweises der Bundesfachgruppe für Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) für solche Begleitfahrten ist.

 
4.1 L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice verpflichtet sich für seine Schwertransport-Begleitfahrzeuge als solche eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 25,0 Mio. EURO für Sachschäden und mindestens 7,5 Mio. EURO für Personenschäden je Schadensereignis unter Einschluß der besonderen Risiken aus der Verwendung des Fahrzeuges als Schwertransport-Begleitfahrzeuges abzuschließen.
 

4.2 L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice verpflichtet sich weiterhin für seinen Betrieb eine kombinierte Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1,0 Mio. EURO für Personenschäden, 0,5 Mio. EURO für Sachschäden und 25.000,00 EURO für Vermögensschäden je Schadensereignis unter Einschluß der typischen Risiken als Schwerlast-Service-Dienstleister abzuschließen.

 
5. L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice haftet für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der von ihm eingesetzten Schwertransport-Begleitfahrzeuge sowie für die Geeignetheit seines Personals. Darüber hinaus haftet L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice für Verspätungs- und daraus resultierende Folgeschäden wegen Fahrtunterbrechung, verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposition maximal bis zum Netto-Auftragswert der jeweiligen Begleitfahrt. Für sonstige Vermögensschäden haftet L.D. Wittek Großraum- und Schwertransportbegleitung maximal bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je Schadensereignis.Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, wenn L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice  Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Falle kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz Aufforderung binnen angemessener Frist kein geeignetes Schwertransport-Begleitfahrzeug von L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice zur Verfügung gestellt wird.

 


6. L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice ist berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensansprüche die Schwertransport-Begleitung solange zu verweigern, bis eine gültige Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und / oder Schwertransport vorliegt, oder wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist, daß bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden muß. Der Auftraggeber ist verpflichtet vor Transportbeginn auf Verlangen von L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice ist insbesondere berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten und den Schwertransport-Begleitschutz zu verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, daß der Führer oder Beifahrer des Großraum- und / oder Schwertransports sachkundig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.

 

7. Darüber hinaus ist L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice berechtigt, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche den Schwertransport-Begleitschutz zu unterbrechen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, daß bei Fortsetzung des Transports eine über das bei Transportbeginn vorhersehbare Maß deutlich hinausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten ist oder wesentliche Schäden an Sachen Dritter oder an Sachen von L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice und / oder fremden oder eigenen Vermögenswerten drohen. Bei einer Unterbrechung des Schwertransport-Begleitschutzes ist jedoch sicherzustellen, daß der Transport nicht ungesichert auf öffentlichen Straßen abgestellt wird.


8. L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice haftet nicht für eine Transportunterbrechung infolge höhere Gewalt, insbesondere Stau, Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldete Transportunterbrechungen, die durch eine Stillegung des Transportfahrzeuges verursacht wurden. Darüber hinaus haftet L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice nicht für die ordnungsgemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeuges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen in der jeweils gültigen Fassung), sowie für die Einhaltung der Ausnahmebestimmungen  für die Abweichung von den Bau- und Betriebsvorschriften für das Schwertransportbegleitfahrzeug (VwV zu § 70 StVZO für den Großraum- und Schwerverkehr sowie für Arbeitsmaschinen [V-GSA] in der jeweils gültigen Fassung). L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice haftet ferner nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransport-Fahrzeug sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Auftraggebers entstehen, es sei denn, L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice hat den Güterschaden mitverschuldet oder alleinverschuldet. In diesen Fällen richtet  sich die Haftung von L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice nach den Bestimmungen des Frachtrechts des HGB oder der CMR.

 
9. L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice ist insbesondere bei technischen Defekten berechtigt, Schwertransport-Begleitfahrzeuge gleicher Bauart einzusetzen. L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice ist - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers Zweitunternehmer mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen. Über den Einsatz von Zweitunternehmer ist der Auftraggeber jedoch zu unterrichten.


10. Die Leistungen von L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice sind Dienstleistungen und nicht Skonto abzugsberechtigt. Bei Wartezeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung hat der Auftraggeber L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice ein angemessens Stand- oder Wartegeld zu ersetzen. Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Auftraggebers anfallen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstillegung ist L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice berechtigt, unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen, um etwaige Folgeaufträge rechtzeitig wahrnehmen zu können.

 
11. Die Rechnungen von L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt fällig, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart wurde. Der Verzug gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 BGB bleibt unberührt. Gerät der AG in Verzug, so ist L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der AG, alle entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren und die diesem durch Verfolgung seiner berechtigten Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros oder Rechtsanwaltes, sowie alle dadurch verursachten vor- und außergerichtlichen Betreibungskosten zu erstatten. Darüber hinaus ist L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice bei ausländischen Auftraggebern ohne Firmensitz oder Niederlassung  im Inhalt berechtigt, vor Durchführung der Großraum- und / oder Schwertransport-Begleitfahrt einen angemessenen Vorschuß auf die zu erwartenden Kosten oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung  ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Kosten für eine Stornierung eines Auftrages sind der aktuellen Preisübersicht zu entnehmen.

 
12. Erfüllungsort ist Uslar, Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Northeim. Alle von L.D.Wittek Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

 
13. Auf diese Geschäftsbedingungen können sich die von L.D.Wittek  Schwertransportbegleitung und Dienstleistungsservice mit der Ausführung beauftragten Unternehmen und alle Arbeitskräfte berufen.


14. Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.

 

 

Stand 03/2009